Objekt: Verkauf, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Grundsätzlich besteht für Eigentümer die Dokumentationspflicht (vgl. Art. 18 Brandschutznorm). In den Brandschutzvorschriften wird jedoch nicht eindeutig geregelt, inwiefern und in welchem Umfang Brandschutzpläne zu erstellen sind.
Im Rahmen von Bewilligungsverfahren kann die Brandschutzbehörde, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, Brandschutzpläne nachfordern. Ob für Ihren Teil der Liegenschaft Brandschutzpläne erstellt werden sollen, müssen Sie direkt mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde absprechen.