Gemäss Brandschutznorm 1-15 Art. 56 muss ein Sicherheitsbeauftragter bestimmt werden. Ist es möglich, dass der bauliche- und technische Brandschutz bei einer Person und der organisatorische Brandschutz bei einer anderen Person liegt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Aargau

Nutzung

Klinik, Spital

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Brandschutzvorschriften schreiben für bestimmte Nutzungen einen Sicherheitsbeauftragten Brandschutz vor (siehe BSR 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Ziffer 4.3 ff). Die Aufgaben Rechte und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten, das sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes richtet. Die Aufgabenteilung kann auf mehreren Personen verteilt werden. Die Organisation, Aufgaben- und Kompetenzenverteilung liegt in der Verantwortung des Betriebes.

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