In einem Haus mit Alterswohnungen wurde bei der Sanierung im Jahr 2003 eine Rauch-Wärme-Abzugsanlage installiert. Jetzt funktioniert diese nicht mehr. Sie lässt sich vom Schalter her öffnen, funktioniert noch ei Stromausfall, im Brandfall jedoch nicht. Ensprichte die Anlage noch den Vorschriften? Müssen wir diese Anlage ersetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob die Rauch-Wärme-Anlage notwendig ist, muss die örtlich zuständige Brandschutzbehörde beurteilen.

In einem Beherbergungsbetrieb sind die brandabschnittsbildenden Wände und horizontale Fluchtwege in EI 60 auszuführen. Müssen die Türen in EI 60 oder EI 30 ausgeführt werden? Im Fall, dass die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen nicht getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen hat, können in einem Beherbergungsbetrieb auch in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)

Darf man in einem Beherbergungsbetrieb b (Gebäudehöhe 14 m) horizontale Fluchtwege ohne einen Brandschutzabschluss zum vertikalen Fluchtweg machen, wenn die Summer der über das Treppenhaus entfluchteten Geschossflächen kleiner als 900 m2 ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Hotel, 11 m bis 30 m, Kanton Uri

Die Möglichkeit, zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtweg auf einen Brandschutzabschluss zu verzichten, ist nur bei den Nutzungen Wohnen, Büro, Gewerbe und Schulen gegeben.