Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Konkrete Zahlen sind nicht vorgeschrieben. Gemäss Artikel 3.5 der Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen müssen Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus an einem sicheren und leicht zugänglichen Standort installiert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ziffer 4.4.2 der Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz schreibt vor, dass Dekorationsmaterial in Räumen mit Publikumsverkehr die Anforderung RF2 erfüllen müssen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Hotel
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Hotel, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
Massgebend für die Breite der Fluchtwege ist der Raum mit der grössten Personenbelegung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnheim
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Wir gehen davon aus, dass mit dem «Fluchtweg» der Korridor zwischen den Zimmern und dem Treppenhaus gemeint ist. In diesem Fall handelt es sich um den horizontalen Fluchtweg. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke und Brandabschnitte», Ziffer 3.7.1, Tabelle 2, reicht ein Feuerwiderstand von EI 30 aus.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Beherbergungsbetrieben, in denen die Bewohner auf fremde Hilfe angewiesen sind (Beherbergungsbetriebe der Kategorie [a]) ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnungen, Werkstätten, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Insgesamt beherbergen Sie mehr als 20 Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Bern (GVB) haben präzisiert, was im Kanton Bern als Wohneinheit in einem Heim oder in einer Klinik (Beherbergungsbetrieben [a]) gilt:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gebäude, in denen dauernd oder vorübergehend Personen übernachten, gelten als Beherbergungsbetriebe. Je nach Art der Betreuung und der Anzahl Schlafplätze bzw. Personen werden drei Kategorien [a], [b] und [c] unterschieden. Hier finden Sie die Kriterien für die Einteilung der Betriebe im Kanton Bern.