Konkrete Zahlen sind nicht vorgeschrieben. Gemäss Artikel 3.5 der Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen müssen Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus an einem sicheren und leicht zugänglichen Standort installiert werden. Der Brandabschnitt, in dem sich die Brandmeldezentrale befindet, muss überwacht werden und die Türen zu diesem Brandabschnitt müssen einen Feuerwiderstand von EI30 aufweisen.
Die SES-Richtlinien (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen) besagen zudem, dass Anzeige und Bedienfelder, welche die Stromversorgung von der Brandmeldezentrale beziehen, ohne zusätzliche Anforderungen im Fluchtweg eingebaut werden können. Wichtig ist jedoch, dass die Brandmeldezentrale oder deren Bedienung die geforderte Fluchtwegbreite nicht einschränken. Bei Modernisierungen von Brandmeldeanlagen gilt die Verhältnismässigkeit (gemäss Art. 2 Brandschutznorm).