Ich wohne in einer grösseren Siedlung und der Zugang zum Keller und zur Waschküche ist recht verwinkelt. Es gibt keine Signalisation des Fluchtweges und ich frage mich, ob dies gesetzeskonform sein kann. Wer kann mir da weiterhelfen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzvorschriften schreiben keine Signalisation der Fluchtwege in Wohnhäusern vor. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass Flucht- und Rettungswege jederzeit rasch und sicher benutzbar sein müssen.

Darf ich in meinem Einstellraum nicht brennbare Gegenstände lagern? Es wären zum Beispiel Werkzeug in Metallkisten und in Plastik-Körben, Staubsauger, Dampfreiniger und ähnliches, das ich auf Holzregalen deponieren möchte.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es kommt darauf an, wie gross der Einstellraum ist. Anhand Ihrer Beschreibung gehen wir davon aus, dass es sich um einen rein privat genutzten Einstellraum handelt, der weniger als 600 m2 gross ist.

Die Brandschutznorm Art 2 sieht vor, dass bestehende Bauten und Anlagen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen sind, wenn u.a. die Gefahr für Personen besonders gross ist. Was bedeutet genau eine besonders grosse Gefahr für Personen? Kann in einem Altbau-Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten und einem vertikalen Fluchtweg überhaupt eine besonders grosse Gefahr bestehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Formulierung ist bewusst offen gehalten, weil die Gefahren je nach Nutzung eines Gebäudes sehr unterschiedlich sein können.

Ich bin Stockwerkeigentümer und möchte meine Wohnung im 3. OG und Dachgeschoss umbauen. Als Auflage für die Baugenehmigung verlangt das Bauinspektorat, dass in allen Wohnungen EI30-Türen installiert werden. Die anderen Stockwerkeigentümer sind nicht bereit, die Kosten für eine Ertüchtigung Ihrer Wohnungstüren zu übernehmen, zumal die anderen Wohnungen nicht von meinen baulichen Massnahmen betroffen sind. Inwiefern kann ich mich auf den Bestandesschutz berufen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob bei einer baulichen Änderung an einem Gebäude Anpassungen in Bezug auf den Brandschutz vorgenommen werden müssen, liegt im Ermessensspielraum der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.