Wir haben eine Garage mit 5 Einstellplätzen und einem Lagerraum (140 m2) – dieser Raum gilt gemäss Grundbuchamt als Nebenraum. Darf ich dort Holz, Papier und eine Werkbank lagen und den Lagerraum als Werkstatt benutzen?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Standort des Gebäudes

Graubünden

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

max. 2 Stockwerke

Aus der Frage geht nicht klar hervor, ob sich die Fläche von 140 m2 auf die Garage und den Lagerraum zusammen bezieht und ob es zwischen der Garage und dem Lagerraum eine räumliche Trennung gibt. Aus diesem Grund können wir die Frage nicht abschliessend beantworten.

Im Kanton Graubünden dürfen in nicht öffentlichen Einstellräumen mit einer Fläche ab 150 m2 mit einigen wenigen Ausnahmen keine Gegenstände gelagert werden. Erlaubt ist lediglich Material für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeuges. Dieses muss in einem Kasten aufbewahrt werden. Bei einem nichtbrennbaren Kasten beträgt das maximale Volumen 1 m3, bei einem brennbaren Kasten 0,5 m3.

Zusätzlich dürfen folgende Gegenstände beim Abstellplatz gelagert werden:

− 1 Satz Pneus

− Material, das zum Fahrzeug gehört, wie z. B. Dachträger

− Sportgeräte wie Schlitten, Skis oder Surfbretter

− Velos, Mopeds, Anhänger

− Leitern

Die Einstellräume dürfen zu keinem anderen Zweck genutzt werden, wie etwa als Bastelraum.

Sie finden diese Angaben auf dem Informationsblatt «Brandschutz in nicht öffentlichen Garagen über 150 m2».

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