Unsere Tiefgarage verfügt über zwei Notausgänge – müssen die 35 m Fluchtweglänge von jedem Punkt aus eingehalten werden oder reicht es, wenn das bei einem der beiden Notausgänge der Fall ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich

Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb einer Distanz von max. 35 m ein sicherer Bereich erreicht werden kann: entweder ein vertikaler Fluchtweg oder das Freie.

In unserem Mehrfamilienhaus lässt sich die Türe zwischen Treppenhaus/Kellerräumen und Einstellhalle nur mit dem Schlüssel öffnen. Von der Einstellhalle her kann sie ohne Schlüssel geöffnet werden. Steht nun das Garagentor offen, was oft der Fall ist, können also auch Unbefugte ins Gebäude gelangen. Wie sind die Brandschutz-Vorschriften diesbezüglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus mit Einstellraum, Kanton Tessin

Grundsätzlich führt ein Fluchtweg immer vom Nutzraum in einen sicheren Bereich, und nicht umgekehrt. Ein sicherer Bereich ist beispielsweise ein vertikaler Fluchtweg (das Treppenhaus) oder das Freie.

Wir möchten die Notausgänge aus der Tiefgarage im 1. UG mit Gittertüren für die Garagendurchlüftung zu nutzen. Eine der beiden Türen führt in einen 8 m langen Korridor und dann zu einer Aussentreppe ins Freie. Gilt diese Tür bereits als «sicherer Ort im Freien», da es danach keine Hindernisse mehr gibt und der Korridor aus Beton besteht? Oder ist der Korridor ein vertikaler Fluchtweg und bedarf einer Türe EI30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich

Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.

Der Weg von unserer Tiefgarage ins Treppenhaus führt durch einen Vorraum mit Velos – ist das erlaubt? Und darf der Fluchtweg aus Kellerräumen über eine Tiefgarage führen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen

Da wir weder die Situation vor Ort noch Ihr Brandschutzkonzept kennen, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben. Aus Sicht der aktuellen Brandschutzvorschriften können wir die Fragen allgemein wie folgt beurteilen:

  1. Frage: In der Nutzung «Parking» sind Nutzungseinheiten nicht erlaubt. So ist grundsätzlich auch ein Fluchtweg über mehrere Nutzräume nicht zulässig. Soweit der Vorraum als horizontaler Fluchtweg erstellt ist (nichtbrennbare Bauweise, Sicherheitsbeleuchtung, minimale Brandlasten etc.) und ein Durchgang von mindestens 1.2 m jederzeit gewährleistet ist, ist die Nutzung des Vorraumes als Fluchtweg aber grundsätzlich denkbar. Es liegt im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, ob einzelne Velos (ohne Akkuantrieb) dort abgestellt werden können. Im Grundsatz muss der Fluchtweg freigehalten werden und darf keiner Nutzung dienen.                                            
  2. Frage: Auch dies widerspricht den Bestimmungen zu den Nutzungseinheiten. Fluchtwege von Kellerräumen via die Nutzung Parking sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Aber auch hier kommt der Ermessensspielraum der Brandschutzbehörde ins Spiel: Kann der Raum als untergeordnet betrachtet werden (z. B. ein zur privaten Parkfläche gehörender kleiner Abstellraum), ist ein Zugang via Parking denkbar.

Unser Veloabstellraum, der von der Tiefgarage her zugänglich ist, ist mit einer Brandschutztüre mit automatischem Türschliesser ausgestattet. Aufgrund der Feuchtigkeit kommt es zu Schimmelbildung und wir suchen eine Lösung für die Lüftung. Ist dort überhaupt eine Brandschutztüre obligatorisch oder könnten wir auch eine offene Gittertüre montieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch

Ihre Frage ist objektbezogen. Wir können Sie deshalb nicht abschliessend beantworten.

Grundsätzlich ist es möglich, einen Veloabstellraum offen mit einem Parking zu verbinden. Brandschutztechnisch gehören in diesem Fall Parking und Veloraum in die gleiche Nutzung.

Die Einstellhalle eines Mehrfamilienhauses besteht aus drei Abschnitten, die alle weniger als 600 m2 gross sind. Dürfen die Ausgänge aus den Treppenhäusern direkt auf die Fahrbahn führen? Unter welchen Voraussetzungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage kann nur im Kontext der gesamtheitlichen Brandschutzplanung des Objekts beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Brandschutzplänen an die zuständige Behörde in Ihrem Kanton. Was wir unabhängig der Situation sagen können:

In unserer Überbauung wurde anstelle eines geplanten Notausstiegs aus der Tiefgarage (separate Treppe) der Notausgang durch unser Haus gelegt. Dies hat zur Folge, dass jedermann aus der Tiefgarage ohne Schlüssel jederzeit in unser Haus gelangt. Gibt es dazu eine Lösung, dass dieser Fluchtweg durch unser Haus nur im Notfall für jedermann offen ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Lösung ist eine elektrische Absicherung der Aussentüre nach SN EN 13637.