Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Parking
Bis zu einer Fläche von 3600 m2 sind in Parkings mit Löschanlagen keine RWA vorgeschrieben (vgl. Brandschutzrichtline 21-15 Rauch-und Wärmeabzugsanlagen, Artikel 3.3.1).
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Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m
Im UG sind keine Entrauchungsöffnungen notwendig. Gemäss Ihrem Beschrieb reichen die Lüftungsöffnungen auf den Stockwerken aus.
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Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Aargau
Nach den aktuellen Brandschutzvorschriften, die seit 2015 in Kraft sind, wäre eine Abströmöffnung als Rauch- und Wärmeabzugsanlage am obersten Punkt des Treppenhauses vorgeschrieben.
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Objekt: Mehrfamilienhaus, Höhe: bis 11 m hoch, Kanton Zug
Der Abstand von 0.8 m gilt für jeden Gebäudetyp, auch für Mehrfamilienhäuser.
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Die Situation: Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses hat es in jedem Zwischengeschoss öffenbare Fenster mit einer Abstromöffnung von je ca. 1.2 m2. Beim Treppenpodest unterhalb der Attikawohnung liegt die Fensteroberkante 150 cm unterhalb der Decke.
Objekt: Mehrfamilienhaus
Artikel 3.3.1. der Brandschutzrichtline 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen besagt, dass Wohnbauten mittlerer Höhe zuoberst mit Abstromöffnungen zu versehen sind, sofern sie nicht auf jedem Stockwerk über einen Lüftungsflügel von mindestens 0.3 m2 verfügen.
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Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch
Entrauchungsöffnungen grundsätzlich zu verschliessen ist nicht erlaubt. Es ist jedoch möglich, statt Entrauchungsöffnungen Rauchklappen (RWA-Klappen) zu installieren. Die Voraussetzungen dafür sind:
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Wie Sie richtig schreiben, ist bei Einstellräumen mit einer Fläche bis zu 600 m2 keine Entrauchung verlangt. Die Feuerwehr braucht jedoch Öffnungen für die Entrauchung bei einem Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Ortsfeuerwehr oder Ortsfeuerpolizei abzuklären.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bitte beachten Sie, dass eine abschliessend verbindliche Beurteilung des Objekts auf diesem Forum nicht möglich ist, sondern durch die zuständige Brandschutzbehörde vorgenommen werden muss.
Folgendes können wir sagen:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Sie interpretieren die Brandschutzrichtlinie korrekt. In jedem Geschoss muss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3m2 vorhanden sein. Mit «Geschoss» ist in diesem Fall jedes Treppenpodest gemeint, auch solche in einem Zwischengeschoss. Über die Lage der Fenster macht die Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» keine Angaben.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Schacht muss jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Je nach Art der Entrauchung und eines Brandereignisses muss die Feuerwehr den Schacht öffnen oder abdecken können. Damit darf der Schacht grundsätzlich auch nicht als Ablagefläche genutzt werden.