Wir planen ein Parking mit 2 Geschossen, beide im Untergeschoss. Im 1. UG finden Lüftung und Entrauchung über Schächte statt. Können wir im 2. UG auf eine LRWA verzichten, wenn wir eine Sprinkleranlage installieren? Die Brandabschnittsflächen sind jeweils knapp über 2000 m2

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Parking

Bis zu einer Fläche von 3600 m2 sind in Parkings mit Löschanlagen keine RWA vorgeschrieben (vgl. Brandschutzrichtline 21-15 Rauch-und Wärmeabzugsanlagen, Artikel 3.3.1).

Ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nötig, wenn es im Untergeschoss keine Entrauchungsöffnungen gibt? Im Treppenhaus ist auf jedem Geschoss eine manuelle Lüftungsöffnung vorhanden, die grösser als 0,3 m2 ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt:  Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m

Im UG sind keine Entrauchungsöffnungen notwendig. Gemäss Ihrem Beschrieb reichen die Lüftungsöffnungen auf den Stockwerken aus.

In unserem vierstöckigen Haus gibt es im Treppenhaus keine Fenster. Nur zwei Oberlichtfenster sind vorhanden. Diese müssen manuell geöffnet werden. Im Sommer wird es sehr heiss im oberen Bereich des Treppenschachts. Und bei einem Brandfall müsste der Hauswart auf das Dach steigen, um die Oberlichtfenster zu öffnen. Ist diese Situation brandschutzkonform?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Aargau

Nach den aktuellen Brandschutzvorschriften, die seit 2015 in Kraft sind, wäre eine Abströmöffnung als Rauch- und Wärmeabzugsanlage am obersten Punkt des Treppenhauses vorgeschrieben.

Ist eine Rauch-Wärme-Abzugsanlage im Hochparterre notwendig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses hat es in jedem Zwischengeschoss öffenbare Fenster mit einer Abstromöffnung von je ca. 1.2 m2. Beim Treppenpodest unterhalb der Attikawohnung liegt die Fensteroberkante 150 cm unterhalb der Decke.

Objekt: Mehrfamilienhaus

Artikel 3.3.1. der Brandschutzrichtline 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen besagt, dass Wohnbauten mittlerer Höhe zuoberst mit Abstromöffnungen zu versehen sind, sofern sie nicht auf jedem Stockwerk über einen Lüftungsflügel von mindestens 0.3 m2 verfügen.

Wir sind ein Immobilienunternehmen. Dürfen wir bei unseren Liegenschaften die Entrauchungsöffnungen (ausgenommen Feuerwehrlifte) verschliessen, um Energie zu sparen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch

Entrauchungsöffnungen grundsätzlich zu verschliessen ist nicht erlaubt. Es ist jedoch möglich, statt Entrauchungsöffnungen Rauchklappen (RWA-Klappen) zu installieren. Die Voraussetzungen dafür sind:

Wir planen eine unterirdische Einstellhalle mit 402 m2 Grösse. Die Belüftung der Einstellhalle erfolgt über eine mechanische Lüftungsanlage übers Dach. Gemäss www.heureka.ch wird bei Einstellhallen mit Flächen unter 600 m2 keine Entrauchungsanlage gefordert. Bei grösseren Einstellhalle (über 600 m2) sind 8 LW/h erforderlich. Wie berechnet man die erforderliche Entrauchungsöffnungsgrösse bei einer Einstellhalle von z.B. 601 m2 Bodenfläche?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wie Sie richtig schreiben, ist bei Einstellräumen mit einer Fläche bis zu 600 m2 keine Entrauchung verlangt. Die Feuerwehr braucht jedoch Öffnungen für die Entrauchung bei einem Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Ortsfeuerwehr oder Ortsfeuerpolizei abzuklären.

Gibt es Anforderungen an Haustechnikräume auf dem Dach eines Gebäudes, die kein Vollgeschoss darstellen (Fläche <50% der Dachfläche)? Welchen Feuerwiderstand müssen das Tragwerk des obersten Geschosses sowie das des darunterliegenden Geschosses gewährleisten? Muss der Technikraum als separater Brandabschnitt ausgebildet sein? Und muss der Technikraum über eine Treppe zugänglich sein oder reicht ein Dachausstieg?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass eine abschliessend verbindliche Beurteilung des Objekts auf diesem Forum nicht möglich ist, sondern durch die zuständige Brandschutzbehörde vorgenommen werden muss.

Folgendes können wir sagen:

In meinem Mehrfamilienhaus möchte ich im Dach keinen Rauch- und Wärmeabzug machen. Gemäss Brandschutzvorschriften besteht die Möglichkeit, in jedem Geschoss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3 m2 in die Fassade einzubauen. Die Brandschutzrichtlinie sagt aber nichts über die Lage der Fenster aus. Muss das Fenster im obersten Geschoss ganz oben sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Sie interpretieren die Brandschutzrichtlinie korrekt. In jedem Geschoss muss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3m2 vorhanden sein. Mit «Geschoss» ist in diesem Fall jedes Treppenpodest gemeint, auch solche in einem Zwischengeschoss. Über die Lage der Fenster macht die Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» keine Angaben.

Der RWA-Schacht der Garage unserer Überbauung liegt auf meinem Grundstück und ist mit einem Gitter gesichert. Darf ich diesen Bereich einzäunen, den Zugang aber zum Beispiel über ein Gartentor sicherstellen? Ist es erlaubt, den Schacht als Ablagefläche zu nutzen und z.B. Pflanzentöpfe daraufzustellen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Der Schacht muss jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Je nach Art der Entrauchung und eines Brandereignisses muss die Feuerwehr den Schacht öffnen oder abdecken können. Damit darf der Schacht grundsätzlich auch nicht als Ablagefläche genutzt werden.