Eine 20 Jahre alte Entrauchungszentrale im Erdgeschoss eines Treppenhauses soll ersetzt werden. Muss für die neue Entrauchungszentrale ein Brandschutzgehäuse eingebaut werden? Und müssen die Kabel, die derzeit nicht feuerfest sind, durch feuerfeste Kabel ersetzt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Kanton Bern würde kein separates Brandschutzgehäuse verlangt, da die Installationen zur Entrauchung als Teil des Treppenhauses betrachtet werden.

Ein Parking wird mit einem LRWA-Konzept entraucht. Die Abströmöffnungen liegen direkt an den Fassaden der darüberstehenden Wohngebäude. Gibt es Vorschriften bezüglich der Hausfassaden, da ausströmende Rauchgase die Hausfassaden entzünden könnten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 20 m hoch, Kanton Bern

Die Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» schreibt lediglich vor, dass die Öffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme so angeordnet werden müssen, dass eine wirksame Entrauchung erfolgt und keine Gefahr davon ausgeht (vgl. Kapitel 4.2). Zur konkreten Umsetzung gibt es keine Vorschriften.

Wie berechnet man Einblasöffnungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Thurgau

LRWA-Konzepte und deren Einblasöffnungen müssen in Abhängigkeit von den vorhandenen Lüftern und deren Aufstellungsort ausgelegt werden.

Gibt es für die Rauch-Wärme-Abzugsanlage (RWA) im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bezüglich der Farbe des Rauchabzugtasters im Kanton Bern eine Vorschrift bzw. eine Empfehlung? Die erhältlichen Farben sind grau, rot, gelb, blau und orange.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern

Bei Wohnhäusern geringer Höhe (bis 11 m) sind Rauch-/Wärme-Abzugsanlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Muss der Funktionserhalt bei einer RWA-Anlage, bei welcher alle Komponenten im selben Brandabschnitt installiert sind, umgesetzt werden? Falls ja, wie muss das umgesetzt werden? Muss die RWA-Zentrale in einen EI30 Schrank eingebaut werden? Müssen die Kabelwege und Kabel auf die Fenster mit EI 30 ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellräume, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau

Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Art. 4.1 Abs. 2 besagt, dass alle Anlageteile aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein müssen, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.