In Zuge der Renovierung einer bestehenden baulichen Anlage möchte der Bauherr in einer Werkstatt mit einer Stahlkonstruktion zwei zusätzliche begehbare Ebenen einbauen, die als Lager genutzt werden sollen. Die Gesamtgrundfläche beider Ebenen wäre kleiner als 50 % des darunter liegenden Luftraumes. Kann dieses noch als Galerie geltend gemacht werden oder spricht man dann schon über ein Zwischengeschoss, weil es zwei begehbare Ebenen sind? Die Rettungsweglänge (< 35 m) aus beiden Ebenen wäre in jedem Fall eingehalten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt

Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier).

Müssen Rohrleitungen, die durch die oberste Decke direkt aufs Dach gehen, immer mit eine Brandabschottung ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, Hochhaus, Kanton Basel-Land

Gemäss Brandschutzrichtline 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.5., müssen Durchbrüche und Leitungsdurchführungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen feuerwiderstandsfähig verschlossen werden.

Müssen zwei aneinandergebaute Altliegenschaften (Baujahr ca. 1813 ) zwei separate Brandmauern haben? Sind Fallstränge für Abwasser und Entlüftungsrohre durch die Brandmauer zulässig? Und gibt es PVC-Rohre, die brandhemmend sind oder der Brandverhaltensgruppe RF1 zugeordnet sind? Können bestehenden Rohre nachbehandelt werden, damit sie der Kategorie RF1 entsprechen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Grundsätzlich können Brandmauern ein- oder zweischalig ausgeführt werden. Massgebend ist, dass die Konstruktion den geforderten Feuerwiderstand aufweist.