Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt
Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier).
Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt
Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier).
Objekt: Gewerbe und Industrie, Hochhaus, Kanton Basel-Land
Gemäss Brandschutzrichtline 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.5., müssen Durchbrüche und Leitungsdurchführungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen feuerwiderstandsfähig verschlossen werden.