Frage 1: Gelten für eine psychiatrische Klinik mit geschlossenen Wohngruppen (insgesamt mehr als 20 Personen ohne körperliche Einschränkungen) die gleichen Vorschriften wie für Beherbergungsbetriebe? Falls nicht, mit welche Fluchtwegdistanzen und welche Anzahl vertikale Fluchtwege ist zu planen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Frage 2: Der Fluchtweg führt über einen Korridor und eine möblierte Aufenthaltszone zum Treppenhaus, über maximal einen angrenzenden Raum. Zeitenweise ist die Aufenthaltszone aber abgeschlossen und aufgeteilt, dann führt der Fluchtweg über zwei Räume. Ist das zulässig und darf die Aufenthaltszone dennoch möbliert werden?

Objekt: Klinik, bis 11 m hoch, Kanton St. Gallen

Zu Frage 1: Ja, die Massnahmen orientieren sich grundsätzlich an der Nutzung für Beherbergungsbetriebe (a). Für geschlossene Abteilungen (wie z. B. auch für Gefängnisse) sind jedoch organisatorische Ersatzmassnahmen notwendig, welche den Wegfall der jederzeit begehbaren Fluchtwege gleichwertig kompensieren (d.h. die Personensicherheit muss gleichwertig gewährleistet sein).

Welche Anforderungen gelten an den Feuerwiderstand von Zimmertüren in Hotels, die direkt an ein offenes Fluchttreppenhaus grenzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Hotel, 11 bis 30 m, Kanton Zürich

Grundsätzlich beträgt der Feuerwiderstand EI 30 (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.4.) Normalerweise sind offene Treppenhäuser bei Beherbergungsbetrieben jedoch nicht vorgesehen.

In einer Unterkunft für Sportler (Beherbergungsbetrieb [b]) mit einer Grundfläche unter 600 m2) ist die Personenbelegung pro Geschoss 18 bis max. 25 Personen (Anzahl Betten). Die Fluchtwege zum Treppenhaus sind nicht länger als 35 m. Genügt ein Treppenhaus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Beherbergungsbetrieb [b], bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ein Treppenhaus reicht aus. Zwei vertikale Fluchtwege sind nur gefordert, wenn es einen Raum gibt, der mit mehr als 100 Personen belegt werden kann.

Reicht es, wenn in einem Hotel der horizontale Fluchtweg von den einzelnen Zimmern bis zum Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) mit einem Feuerwiderstand von EI 30 abgetrennt ist, oder müsste der Feuerwiderstand höher sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Wir gehen davon aus, dass mit dem «Fluchtweg» der Korridor zwischen den Zimmern und dem Treppenhaus gemeint ist. In diesem Fall handelt es sich um den horizontalen Fluchtweg. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke und Brandabschnitte», Ziffer 3.7.1, Tabelle 2, reicht ein Feuerwiderstand von EI 30 aus.

In einer Demenzabteilung im 1.OG ist die Fluchttreppe mit einem Türchen gesichert, damit die Bewohner nicht die Treppe herunterfallen können. Die Praxis hat gezeigt, dass das Türchen zusätzlich gesichert sein muss (Neugierde der Bewohner) – gleichzeitig soll der Fluchtweg jederzeit zugänglich sein. Wie löst man ein solches Problem?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Grundsatz gilt, dass Fluchtwege jederzeit begehbar sein müssen; Notausgänge müssen mit einem Handgriff geöffnet werden können (z.B. Notausgangsverschluss gemäss SN EN 179 und DIN EN 13637).