Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Frage 2: Der Fluchtweg führt über einen Korridor und eine möblierte Aufenthaltszone zum Treppenhaus, über maximal einen angrenzenden Raum. Zeitenweise ist die Aufenthaltszone aber abgeschlossen und aufgeteilt, dann führt der Fluchtweg über zwei Räume. Ist das zulässig und darf die Aufenthaltszone dennoch möbliert werden?
Objekt: Klinik, bis 11 m hoch, Kanton St. Gallen
Zu Frage 1: Ja, die Massnahmen orientieren sich grundsätzlich an der Nutzung für Beherbergungsbetriebe (a). Für geschlossene Abteilungen (wie z. B. auch für Gefängnisse) sind jedoch organisatorische Ersatzmassnahmen notwendig, welche den Wegfall der jederzeit begehbaren Fluchtwege gleichwertig kompensieren (d.h. die Personensicherheit muss gleichwertig gewährleistet sein).
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Objekt: Hotel, 11 bis 30 m, Kanton Zürich
Grundsätzlich beträgt der Feuerwiderstand EI 30 (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.4.) Normalerweise sind offene Treppenhäuser bei Beherbergungsbetrieben jedoch nicht vorgesehen.
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Objekt: Studentenwohnheim, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Objekt: Beherbergungsbetrieb [b], bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ein Treppenhaus reicht aus. Zwei vertikale Fluchtwege sind nur gefordert, wenn es einen Raum gibt, der mit mehr als 100 Personen belegt werden kann.
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Objekt: Hotel, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
Massgebend für die Breite der Fluchtwege ist der Raum mit der grössten Personenbelegung.
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Objekt: Wohnheim
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Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Wir gehen davon aus, dass mit dem «Fluchtweg» der Korridor zwischen den Zimmern und dem Treppenhaus gemeint ist. In diesem Fall handelt es sich um den horizontalen Fluchtweg. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke und Brandabschnitte», Ziffer 3.7.1, Tabelle 2, reicht ein Feuerwiderstand von EI 30 aus.
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Die Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Bern (GVB) haben präzisiert, was im Kanton Bern als Wohneinheit in einem Heim oder in einer Klinik (Beherbergungsbetrieben [a]) gilt:
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Im Grundsatz gilt, dass Fluchtwege jederzeit begehbar sein müssen; Notausgänge müssen mit einem Handgriff geöffnet werden können (z.B. Notausgangsverschluss gemäss SN EN 179 und DIN EN 13637).
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Nein, in Beherbergungsbetrieben (a) mit mehr als zwei Geschossen reicht ein Fluchttreppenhaus nicht aus, auch wenn die Geschossfläche unter 600m2 liegt.