Nein, in Beherbergungsbetrieben (a) mit mehr als zwei Geschossen reicht ein Fluchttreppenhaus nicht aus, auch wenn die Geschossfläche unter 600m2 liegt.
Dies ist in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» im Anhang unter Punkt 3.6.1 explizit erwähnt. Die Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden.
Ein vertikales Treppenhaus reicht also nur aus, wenn maximal zwei Geschosse vorhanden sind und wenn die Geschossfläche unter 900m2 liegt.
Die zwei Brandabschnitte sind unabhängig von der Anzahl Treppenhäuser gefordert. Denn für einen Beherbergungsbetrieb (a) muss ein Aufenthaltskonzept erstellt werden, das neben den ordentlichen Fluchtwegen auf jedem Stockwerk zusätzlich die Möglichkeit einer horizontalen Evakuierung bietet. Das heisst, die Patienten müssen auf einem horizontalen Weg in einen geschützten Bereich, also in einen anderen Brandabschnitt, gebracht werden können.