Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton St. Gallen
Gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» müssen Wand- und Deckenbekleidungen grundsätzlich in RF1, also nicht brennbar, ausgeführt sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ob eine Brandmauer auf der Parzellengrenze gefordert ist, hängt von der Gesetzgebung des Kantons und der Gemeinde ab. Im Kanton Bern sieht die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) bei Gebäuden, die an die Parzellengrenze gebaut sind, Brandmauern vor. Zu beachten ist zudem das Baureglement der Gemeinde, auch dort können Brandmauern an der Parzellengrenze gefordert sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Aargau
Grundsätzlich scheint Ihr Vorhaben machbar. Wir empfehlen jedoch, für eine objektbezogene und verhältnismässige Umsetzung eine Brandschutzfachperson beizuziehen.
Folgende Anforderungen dürften für Ihr Vorhaben relevant sein:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Nidwalden
Befestigungen mit Baustoffen RF1 (z. B. Schraubverbindungen) durch Brandschutzplatten hindurch direkt in ein tragendes Bauteil, wie etwa den Dachsparren, sind grundsätzlich möglich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Neuenburg
Je nachdem, ob es sich um die Treppenkonstruktion oder um den Bodenbelag handelt, gelten unterschiedliche Anforderungen und Klassifizierungen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Spital/Klinik; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Genf
Die EN 14470-1 ist eine Prüfnorm für feuerwiderstandsfähige Lagerschränke für brennbare Flüssigkeiten.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Leitungen, die nicht zur Versorgung der Geräte im Treppenhaus dienen, müssen in einem Schacht mit Feuerwiderstand geführt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer 5.2).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Nein, in Türen mit Feuerwiderstand EI 30 darf kein Katzentürchen eingebaut werden, denn damit wäre der Feuerwiderstand nicht mehr gewährleistet.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch
Die Brandschutzvorschriften regeln die Verwendung von Kabeln zum Brandverhalten nur in den horizontalen und vertikalen Fluchtwegen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Andere Nutzung; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Solothurn
Brandschutztüren dürfen nicht mit Lüftungsschlitzen oder ähnlichem abgeändert werden.