Wir möchten unser Gebäude, welches an ein Gewerbegebäude angebaut ist, umnutzen und zwei Wohnungen darin errichten. Die Mauer des Nachbargebäudes ist ein ausgemauertes Riegelmauerwerk, mit einer Stärke von ca. 14 cm. Welchen Brandschutzwiderstand müsste die Trennwand auf unserer Seite aufweisen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ob eine Brandmauer auf der Parzellengrenze gefordert ist, hängt von der Gesetzgebung des Kantons und der Gemeinde ab. Im Kanton Bern sieht die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) bei Gebäuden, die an die Parzellengrenze gebaut sind, Brandmauern vor. Zu beachten ist zudem das Baureglement der Gemeinde, auch dort können Brandmauern an der Parzellengrenze gefordert sein.

Ist es aus Brandschutzsicht möglich, bei einem alten dreistöckigen Fachwerkhaus eine Laube anzubringen, die das Haus auch vertikal erschliesst?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Aargau

Grundsätzlich scheint Ihr Vorhaben machbar. Wir empfehlen jedoch, für eine objektbezogene und verhältnismässige Umsetzung eine Brandschutzfachperson beizuziehen.

Folgende Anforderungen dürften für Ihr Vorhaben relevant sein:

Wir montieren in einem Tanklager (EI 60) nachträglich eine Personensicherung für Wartungsarbeiten. Dazu müssten drei Anker durch die Gipsverkleidung ins Dachgebälk gesetzt werden. Ist dies aus Brandschutzsicht zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Nidwalden

Befestigungen mit Baustoffen RF1 (z. B. Schraubverbindungen) durch Brandschutzplatten hindurch direkt in ein tragendes Bauteil, wie etwa den Dachsparren, sind grundsätzlich möglich.

Welche Brandschutz-Vorschriften sind bei der Installation von elektrischen Leitungen im Treppenhaus zu beachten (z.B. Feuerwiderstandsdauer des Kanals/Schachtes)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern

Leitungen, die nicht zur Versorgung der Geräte im Treppenhaus dienen, müssen in einem Schacht mit Feuerwiderstand geführt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer 5.2).