Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton St. Gallen
Gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» müssen Wand- und Deckenbekleidungen grundsätzlich in RF1, also nicht brennbar, ausgeführt sein. Ausnahmen davon regelt die Fussnote [2] von Art. 4.2:
Der Flächenanteil von brennbaren Materialien (Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen usw.) beträgt in vertikalen Fluchtwegen pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche und in horizontalen Fluchtwegen max. 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges. Teilflächen dürfen max. 2 m2 gross sein und müssen untereinander einen Sicherheitsabstand von mind. 2 m aufweisen. Flächenanteile von Türen, Fenster, Handläufen usw. sowie einzelne lineare tragende Holzbauteile werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Raumhohe vertikale Staketen mit der von Ihnen angegeben Dimension überschreiten aus unserer Sicht diese Anforderungen.
Objektbezogen könnte in Ihrem Fall mit der Fussnote [3] argumentiert werden, nach welcher in Gebäuden geringer Höhe Treppen und Podestkonstruktionen anstelle von RF1 aus Baustoffen RF2 (z. B. Eiche) sein können. Falls Ihre Treppenkonstruktion aus RF1 besteht, würden Sie damit nicht mehr Brandlast in einen vertikalen Fluchtweg montieren als ohnehin zulässig wäre. Zudem sind die Dimensionen der Staketen ähnlich einer offenen (halbgestemmten) Holztreppe.
Die Entscheidung, ob Ihre Konstruktion unter Berücksichtigung aller objektspezifischen Gegebenheiten zulässig ist, liegt jedoch bei der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.