Nutzung: Andere Nutzung; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Solothurn
Brandschutztüren dürfen nicht mit Lüftungsschlitzen oder ähnlichem abgeändert werden. In welchem Rahmen allenfalls kleine Modifikationen möglich sind, muss der Systemhalter der Brandschutztüre beurteilen (soweit es sich um einen Abschluss mit Prüfnachweis handelt, siehe Plakette an der Türe).
Je nach betrieblichen Anforderungen und den maßgeblichen Angaben gibt es verschiedene Lösungsansätze. Die Türe kann beispielsweise mit einem Rückhaltemagneten und einer Brandfallsteuerung ausgerüstet werden. Möglich ist auch, eine Brandschutzklappe in einer feuerfesten Wand einzubauen. Oder es könnte in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde eine Brandschutztüre und Fireblock-Gitter mit Prüfnachweis eingebaut werden (diese Lösung ist jedoch in der Regel nicht zulässig zu Fluchtwegen).