Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5, steht: «Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.» Gilt dies auch bei Einfamilienhäusern? Zum Beispiel bei einem Terrassenrost auf einer Garage mit Flachdach oder auf einem Gebäuderücksprung?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Carports gelten als Nebenbauten. Diese müssen zu anderen oder grundstücksfremden Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4,0 m einhalten. Wenn dies nicht gewährleistet ist, müssen die Nebenbauten mit einer brandabschnittsbildenden Wand getrennt werden. An die Wand gelten die Anforderungen gemäss der Nutzung, zu welcher der Carport gehört.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Geschossen wird über eine Aussentreppe und Laubengänge erschlossen. Die Breite des Laubengangs und somit auch der Abstand zum Treppenhaus beträgt 1,6 m.
Die Konstruktion des Laubengangs ist aus Stahl angedacht, wobei die Gehfläche aus einer Brandschutzplatte EI30-RF1 auf tragende Stahlrippen montiert wird. Der Anschluss der Platte an die Gebäudefassade kann entsprechend feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden. Betreffend Materialisierung bzw. Tragfähigkeit gehen bei diesem Thema die Expertenmeinungen auseinander.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
- Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
- Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.
Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.
Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?
Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
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Die Situation: Unsere Mietwohnung befindet sich im Dachgeschoss eines sechsstöckigen Gebäudes. Die Wohnung erstreckt sich über die Fläche von zwei darunterliegenden Wohnungen, ist über zwei Hauseingänge erreichbar und hat in der Mitte eine massive Brandschutztüre. Der Haupteingang der Wohnung ist nur per Lift erschlossen, die Treppen enden im fünften Stock. Im Brandfall muss die Wohnung über den Hintereingang (normales Treppenhaus) verlassen werden. Muss an diesem Eingang zum Treppenhaus ein Drehknopfzylinder montiert werden, damit die Türe auch ohne Schlüssel geöffnet werden kann?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen (13 Wohnungen), 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Brandschutzvorschriften und Stand-der-Technik-Papiere sind klar voneinander abgegrenzt: Die Brandschutzvorschriften legen die Anforderungen fest (was) und die Stand-der-Technik-Papiere regeln, wie die Anforderungen erfüllt werden können (wie).
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Die Situation: Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?
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Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern
In Einstellräumen bis 600 m2 Fläche darf Material gelagert werden. Auch Rasenmäher, Mofas oder Roller dürfen abgestellt werden.
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Diese Frage lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beantworten. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sich bei Ihrem Raum um einen separaten Lagerraum handelt, der erhöhte Brandschutzanforderungen erfüllt, oder ob der Raum zur Tiefgarage gehört.
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Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Klassierung nach DIN 4102 handelt. Nach dieser Norm bedeutet B1 «schwer brennbar» und könnte damit in etwa RF2 oder RF2 (cr) zugeordnet werden. Da jedoch die Informationen zum brennenden Abtropfen und zur Qualmbildung fehlen, ist nicht klar, ob der Holzlack ein kritisches Verhalten (cr) zeigt.