Die Situation: Unsere Mietwohnung befindet sich im Dachgeschoss eines sechsstöckigen Gebäudes. Die Wohnung erstreckt sich über die Fläche von zwei darunterliegenden Wohnungen, ist über zwei Hauseingänge erreichbar und hat in der Mitte eine massive Brandschutztüre. Der Haupteingang der Wohnung ist nur per Lift erschlossen, die Treppen enden im fünften Stock. Im Brandfall muss die Wohnung über den Hintereingang (normales Treppenhaus) verlassen werden. Muss an diesem Eingang zum Treppenhaus ein Drehknopfzylinder montiert werden, damit die Türe auch ohne Schlüssel geöffnet werden kann?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Bei Bestandesbauten gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Massgebend sind nicht nur die Brandschutzvorschriften, sondern auch die kantonale Gesetzgebung. Die zuständige Behörde muss die Situation beurteilen und die Anforderungen nach der kantonalen Praxis festlegen.
Wir können Ihnen hier lediglich die Anforderungen der Brandschutzvorschriften angeben:
- Jede Wohnung muss über einen sicheren Fluchtweg ins Freie verfügen. Dieser kann über einen horizontalen (Korridor) und/oder über einen vertikalen Fluchtweg (Treppenhaus) führen. Der Lift gilt dabei nicht als Fluchtweg. Im Brandfall darf er nicht benutzt werden.
- Für Wohnungseingangstüren fordern die Brandschutzvorschriften keine Notausgangsverschlüsse (nach SN EN 179) bzw. Drehknopfzylinder bei bestehenden Türen. Es liegt in der Verantwortung der Bewohner, innerhalb der eigenen vier Wände dafür zu sorgen, dass die Ausgänge jederzeit sicher benutzt werden können. Aus dieser Sicht ist ein Drehkopfzylinder sicher zu empfehlen.
Weitere Informationen zur Auslegung von Fluchtwegen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz
«Heureka» unter den Nutzung «Wohnen» im Thema «Flucht- und Rettungswege».