Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Geschossen wird über eine Aussentreppe und Laubengänge erschlossen. Die Breite des Laubengangs und somit auch der Abstand zum Treppenhaus beträgt 1,6 m.
Die Konstruktion des Laubengangs ist aus Stahl angedacht, wobei die Gehfläche aus einer Brandschutzplatte EI30-RF1 auf tragende Stahlrippen montiert wird. Der Anschluss der Platte an die Gebäudefassade kann entsprechend feuerwiderstandsfähig ausgeführt werden. Betreffend Materialisierung bzw. Tragfähigkeit gehen bei diesem Thema die Expertenmeinungen auseinander.
Darf das Tragwerk des Laubengangs in Stahl ausgeführt werden und wie ist dabei die Tragfähigkeit der Konstruktion (Stützen, Träger, Rippen) definiert?
Besteht die Anforderung an den Feuerwiderstand nur an die Platte über den Rippen und deren Anschluss an die Fassade? Falls die Konstruktion des Laubengangs REI30 erfüllen muss, wo besteht dann der Unterschied zu einem Aussentreppenzugang, der in der Regel ebenfalls aus Stahl besteht?
Objekt: Wohnen, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
In den Brandschutzvorschriften sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand des Tragwerks von Laubengängen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4., beschrieben. Sie basieren auf folgendem Schutzziel: Der Boden des Laubengangs muss in der Lage sein, bei einem Brandereignis im darunterliegenden Geschoss einen wirksamen Schutz zu bieten, damit der Flucht- und Rettungsweg über den Laubengang gewährleistet ist. Wenn der Stahl ausserhalb der Fassade liegt, wird davon ausgegangen, dass die für Stahl kritische Temperatur ab ca. 600 °C an der Tragstruktur nicht erreicht wird.
Ausgehend davon beurteilen wir die Situation wie folgt:
Bei der Frage nach dem Feuerwiderstand des Tragwerks sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Tragkonstruktion des Laubengangs ist Teil des Tragwerks des Gebäudes. In diesem Fall ist der Feuerwiderstand des Gebäudes auch für den Laubengang massgebend.
- Die Tragkonstruktion dient ausschliesslich dem Laubengang. In diesem Fall gelten die Anforderungen gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4. Die FAQ 16-007 gibt eine Präzisierung dazu.
Gemäss diesen Grundlagen muss der Laubengang grundsätzlich mit Baustoffen der Kategorie RF1 erstellt werden. Ein Feuerwiderstand ist jedoch nicht gefordert. Ihr Konstruktionsvorschlag entspricht diesen Anforderungen grundsätzlich.
Für eine abschliessende Klärung der Anforderungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Brandschutzbehörde.