Objekt: Vereinslokal, Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Die Anforderungen an die Anzahl und Breite von Ausgängen bezieht sich nur auf einzelne Räume (Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.4.6).
Objekt: Vereinslokal, Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Die Anforderungen an die Anzahl und Breite von Ausgängen bezieht sich nur auf einzelne Räume (Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.4.6).
Nutzung: Andere; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
In der Schweiz müssen Dekorationen, wie z. B. Vorhänge, in öffentlichen Räumen aus Material der Brandverhaltensgruppe RF2 bestehen.
Für Hackschnitzel gibt es keine offizielle Klassifizierung als Bodenbelag. Allgemein wird Holz in den meisten Fällen der Brandverhaltensgruppe RF 3 zugeteilt, soweit Feinanteile wie Späne oder Holzstaub ausgeschlossen sind, die zu einem leichtbrennbaren Verhalten führen können.
Bei provisorischen Bauten sind Hackschnitzel als Bodenbelag in der Regel unproblematisch, wenn diese in einem feuchten Zustand sind bzw. in diesem gehalten werden, keine Feuergefahren wie offene Feuerstellen in unmittelbarer Nähe sind und somit durch organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schnitzel leicht entzünden könnten.
Die Situation: Wir haben die Möglichkeit, die Ausgänge zu verbreitern. Somit hätten wir zwei Ausgänge (1.7m und 1.4m breit) zu zwei verschiedenen Treppenhäusern. Das eine Treppenhaus hat eine Breite von 1.5 m. Bei zwei von fünf Zwischenböden der Treppe verringert sich das Mass auf 1.25 m. Das zweite Treppenhaus hat eine Breite von 1.37 Meter. Im EG befinden sich pro Treppenhaus je zwei Ausgänge ins Freie.
Objekt: Mehrzweckgebäude, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Die minimale Fluchtwegbreite resp. die Breite der Ausgänge wird bei einer Personenbelegung von mehr als 200 mit einem Faktor berechnet: