In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.

In der Brandschutzrichtlinie VKF 14-15, Art. 4.2 , Fussnote 2, ist die Verwendung von brennbaren Materialien in horizontalen und vertikalen Fluchtwege geregelt. Müssen Türzargen aus Holz in der Berechnung berücksichtigt werden oder können diese Holzbauteile vernachlässigt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Türzarge (Türrahmen) ist Bestandteil des Brandschutzabschlusses (Brandschutztüre). Für die Abschlüsse gilt die Anforderung EI 30, was impliziert, dass diese auch brennbar sein dürfen.

In einem geplanten Zweifamilienhaus gibt es im UG mit Kellerbereich, Einstellraum und Technikraum 5, im EG mit Wohnungseingang 2, im OG mit Wohnungseingang 1 und bei der Attika 1 Tür. Welche dieser 9 Türen müssen Brandschutztüren EI30 sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Wesentlichen müssen in Ihrem geplanten Mehrfamilienhaus die beiden Wohnungen einzeln, der vertikale Fluchtweg (das offene Treppenhaus), der Kellerbereich, der Einstellraum, und unter Umständen der Technikraum je als Brandabschnitte vorgesehen werden.

Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Im angrenzenden Hobbyraum mit Tor zur Tiefgarage möchte ich meinen Oldtimer einstellen. Der Hobbyraum kann auch über einen Seiteneingang zum Treppenhaus direkt erreicht werden. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich

Eine abschliessende Antwort auf eine derart objektspezifische Frage können wir Ihnen hier nicht geben. Sie muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort von der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde beantwortet werden.

Der Zugang von einem Korridor in eine Einstellhalle wird mit einer Türe EI30 abgeschlossen. Wie muss die Schwelle dieser Türe aussehen, bzw. kann diese Türe auch schwellenlos sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellräume, unterirdische Einstellhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Es kommt auf die Konstruktionsweise der Tür an: Es gibt Brandschutztüren, welche die Feuerwiderstandsprüfung nur mit einer Bodendichtung bestanden haben; andere kommen ohne aus.

Unsere Brandschutztüren EI30 sind nach einem Wasserschaden aufgequollen und müssen ersetzt werden. Gilt dies auch für die unbeschädigten Türzargen, da diese offenbar nicht mehr den aktuellen Brandschutzbestimmungen entsprechen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Zu einem Brandschutzabschluss gehören als Einheit immer der bewegliche Teil (z. B. Türblatt), sowie die zugehörige Zarge oder der Rahmen. Die Beurteilung des Türblattes muss immer zusammen mit der Zarge erfolgen.

Wir haben zwei Räume mit 90 cm breiten Türen, die in denselben Korridor führen. Dieser ist durch eine Türe (ca. 1.20 m breit) mit dem Treppenhaus verbunden. Wie viele Personen sind pro Raum zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Vereinslokal, Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Die Anforderungen an die Anzahl und Breite von Ausgängen bezieht sich nur auf einzelne Räume (Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.4.6).