Wie viele Personen dürfen sich in einer Aula mit 2 Ausgängen (> 2 m breit) aufhalten?Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch

Wieviel Personen sich in der Aula aufhalten dürfen, hängt aus Sicht des Brandschutzes von der Anzahl und Breite der Fluchtwege ab. Bei zwei Ausgängen à je 2 m Breite dürfen sich grundsätzlich bis zu 400 Personen in der Aula aufhalten.

Unser Schulhaus wurde saniert. Nun dürfen wir wegen der Brandgefahr im Korridor und im Treppenhaus nichts mehr aufhängen. So wirkt das weisse Primarschulhaus tot. Ist es erlaubt, im offenen Treppenhaus (ehemaliger Liftschacht) z.B. schwer entflammbare Dekorationen wie Lampions ohne Kerzen aufzuhängen? Welche anderen Arten von Dekorationen sind erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 Art. 4.4.1 Ziff. 3 sind grundsätzlich in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen erlaubt.

Ich möchte für eine Aula mit 204.3 m2 und für zwei Seminarräume mit 37.3 m2 und 61m2 die Personenbelegung berechnen. Die Aula verfügt über einen Ausgang mit 0.9 m und einen mit 1.6 m. Die Seminarräume verfügen beide über einen Ausgang mit je 1m Breite. Alle drei Räume befinden sich in einem Schulhaus; die Aula im EG und die beiden Seminarräume im 1. OG. Gemäss meinen Internetrecherchen wäre die max. Personenbelegung bei beiden Seminarräumen 50 Personen. Sollte hier aber nicht auch die Raumfläche eine Rolle spielen? Und wie ist die maximale Personenbelegung für die Aula?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule

Aus Sicht des Brandschutzes geht es darum, dass alle Anwesenden im Ereignisfall so schnell wie möglich flüchten können. Darum sind die Anzahl und Breite der Ausgänge relevant.

In unserem umgebauten Schulhaus haben wir neu Brandabschnitte im Treppenhaus. Dürfen Bilder, Infoblätter und Zeichnungen im Treppenhaus aufgehängt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Bilder, Infoblätter oder Zeichnungen gelten aus Sicht des Brandschutzes als Dekorationen. Grundsätzlich sind in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen erlaubt. In der Regel führen Bilder oder Zeichnungen in einem Schulhaus jedoch zu keinen Beanstandungen.

Dürfen die Geschosse in einem Schulhaus mittlerer Höhe miteinander verbunden werden, wenn die Fluchtwege nicht länger als 35 m sind? Kann in diesem Fall auf einen vertikalen Fluchtweg verzichtet werden? Wird das Treppenhaus als ein Raum betrachtet oder wird pro Geschoss ein Raum angenommen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Innerhalb einer Nutzungseinheit dürfen die Geschosse offen miteinander verbunden sein. «Offene» Treppenhäuser, also solche ohne Brandschutzabschluss zwischen Korridor (horizontaler Fluchtweg) und Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg), sind in Schulbauten mittlerer Höhe jedoch nicht zulässig (vgl. Brandschutzrichtlinie 16-15, Ziff. 3.4.1). Auf einen vertikalen Fluchtweg dürfen Sie nicht verzichten, mindestens einer ist gefordert.

Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.

Muss zwischen Fluchttreppe und Tür ein gewisses Mass an horizontaler Fläche eingehalten werden? Oder kann die Fluchttreppe direkt an die nach aussen öffnende Tür anstossen? In unserem Fall führt die Tür direkt ins Freie.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Auf diese Frage geben die Brandschutzvorschriften keine explizite Antwort. Es gilt der Grundsatz: Fluchtwege sind so anzulegen, dass sie sicher und rasch begehbar sind (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.1).

Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).