Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Basel-Land
Gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 Art. 4.4.1 Ziff. 3 sind grundsätzlich in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen erlaubt. In der Praxis können kleine Dekorationen akzeptiert werden, wenn sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Gebäudes als vernachlässigbar betrachtet werden können. Ob das in Ihrem Schulhaus der Fall ist, liegt im Ermessen der lokal zuständigen Brandschutzbehörde.