Dürfen Plastik, Europaletten, Kartons und Benzinkanister von einem Mieter auf seinem Einstellhallenplatz (Einstellhalle ca. 1500m2) gelagert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Einstellräume und Parkings

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Ihre Einstellhalle gilt als Parking (> 600 m2). Welche Materialien im Parking gelagert werden dürfen, hängt auch davon ab, ob dieses privat oder öffentlich ist. Entsprechend gelten die nachfolgenden Brandschutzanforderungen:

In öffentlichen Parkings dürfen grundsätzlich keine Materialien gelagert werden.

In privaten Parkings sind erlaubt:

  • ein oder mehrere Waschplätze
  • pro Abstellplatz dürfen zusätzlich zum Motorfahrzeug folgende Gegenstände eingestellt und gelagert werden:
    • 1 Schrank aus brennbarem Material mit max. 0,5 m3 Inhalt oder aus nicht brennbarem Material mit max. 1 m3 Inhalt
    • 5 Pneus pro Parkplatz
    • zwischengelagerte Gegenstände wie Dachboxen, Sportgeräte, Leitern usw.

In privaten Parkings verboten sind:

  • leicht brennbare Stoffe (Papier, Stroh, Heu, Kehricht, Plastik usw.)
  • Chemikalien (Farben, Lacke, Lösungsmittel usw.)
  • (Brenn-)Holz, Kunststoffkisten, Harassen, Kartons
  • Treibstoffe (z.B. Benzin). Flüssiggasflaschen (auch nicht im Auto oder Campingbus)
  • Campingartikel wie Zelte, Liegestühle usw.
  • Kinderwagen und Spielgeräte

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