Objekt: Einstellraum, Kanton Bern
Was die Lagerung von Material in Einstellräumen betrifft, ist die Fläche des Einstellraums ausschlaggebend. Bei 65 Plätzen gehen wir davon aus, dass er grösser als 600 m2 ist und somit als Parking eingestuft wird.
In privaten Parkings ist die Lagerung von Kleinmaterial für Pflege und Betrieb des Fahrzeugs erlaubt, wie auch ein Satz Pneus und Sportgeräte. Einzelne Flaschen einer Tauchausrüstung können aus unserer Sicht als Teil eines Sportgerätes betrachtet werden. Handelt es sich um ein öffentliches Parking, dürfen keinerlei Gegenstände gelagert werden.
Weitere Informationen zur Lagerung von Gegenständen in Einstellhallen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz Heureka.
Ich wohne in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Wir haben eine Einstellhalle für 30 Autos. Ein Eigentümer hat eine Box, da links und rechts je eine Mauer ist. Er hat hier praktisch ein Atelier eingerichtet. Nach meiner Meinung ist dies doch verboten.
Gerne erwarte ich Ihre Meinung. Vielen Dank.
Welche Gegenstände und Tätigkeiten erlaubt sind, hängt davon ab, wie gross der Brandabschnitt ist: Ist er bis weniger als 600 m2, handelt es sich um einen Einstellraum für Motorfahrzeuge. Darin ist die Lagerung von vielerlei Material erlaubt. Ist er grösser als 600 m2, handelt es sich um ein Parking. Darin dürfen nur bestimmte Gegenstände gelagert werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Brandsicherheit in Einstellräumen und Parkings». Sofern es sich um einen Einstellraum handelt und die Gegenstände und Tätigkeiten in dem Atelier keine erhöhte Brandgefahr mit sich bringen (wie etwa das Lagern von brennbarer Farbe oder Lacken oder das Ausführen von Schweissarbeiten) ist das Atelier aus Sicht des Brandschutzes nicht verboten. Möglicherweise besteht aber auch eine Hausordnung, in der Einschränkungen für die Nutzung des Einstellraums definiert sind.