Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gross-WGs sind Wohnnutzungen. Es gelten dieselben Bestimmungen wie in Mehrfamilien- oder Einfamilienhäusern.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Wohnbauten sind keine Feuerlöscher vorgeschrieben. Die neuen Brandschutzvorschriften BSV 2015 beschränken sich auf eine Empfehlung.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?“
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Ferienwohnungen gelten dieselben Bestimmungen wie in Wohnhäusern. Das heisst, Handfeuerlöscher sind nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 nicht mehr vorgeschrieben.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Zementgebundene Spanplatten sind allgemein anerkannte Bauprodukte, die der Brandverhaltensgruppe RF 1 zugeordnet sind (siehe Allgemein anerkannte Bauprodukte der VKF).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wie in den bisherigen Brandschutzvorschriften werden im Regelfall keine speziellen Brandschutzanforderungen an Garagentore (Garagen im Sinne von geschlossenen Abstellräumen von einzelnen Motorfahrzeugen – keine Brandabschnittsbildung) gestellt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Neue Vorschriften machen das Leben häufig komplizierter. Beim Brandschutz für Einfamilienhäuser gilt dies zum Glück nicht. Die neuen Brandschutzvorschriften (BSV 2015) gestalten den Bau für Sie einfacher und auch etwas günstiger.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Als Gebäudehöhe gilt:
Steildach: Distanz vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion, also vom Dachfirst, bis zum tiefsten Punkt des Terrains senkrecht unter dem First.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei kleinen, einfachen Gebäuden bringen die Brandschutzvorschriften 2015 wenig Mehraufwand. In der Regel übernimmt der Gesamtleiter die Funktion des QS-Verantwortlichen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Wohnbauten gilt ab Januar 2015: Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten sind nicht mehr vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nein. Wohn- und Landwirtschaftsbauten, Einstellhallen/Parking, Bürobauten sowie Gewerbe- und Industriegebäude unterliegen der so genannten Eigenkontrolle: Der Besitzer oder Betreiber ist für den Brandschutz und dessen Kontrolle verantwortlich.