In einem Mehrfamilienhaus ist ein Treppenhaus mit einem Auftrittsmass von 22 cm und einer Steigung von 19.64 cm geplant. In der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziffer 2.5.1 sind andere Werte für Auftrittsmass und Steigung aufgeführt. Müssen diese eingehalten werden? Und bestehen für diese Masse weitere Richtlinien ausser dejenigen der bfu?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern

Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.

Wir planen einen Umbau in einem Altbau aus dem 18. Jahrhundert. Aus einem grossen Einfamilienhaus sollten 3 bis 4 Wohnnutzungen entstehen. Das Gebäude ist ein nahezu reiner Holzbau mit offenem Treppenkern. Beim Umbau würde dieser verkleidet, die Treppe ist jedoch auch aus Holz, Stufen Eiche und Holme Fichte. Müssen besondere Brandabschnitte ausgebildet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch

In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:

  • jede Wohnung
  • alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
  • falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
  • generell Technikräume wie z.B. Heizräume
  • weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume