Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern
Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Grundsätzlich bleibt es bei einer minimalen Durchgangsbreite von 1,20 m. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Die Anforderungen an Treppen und Handläufe sind insbesondere in den SIA-Normen 358 und 500 definiert.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:
- jede Wohnung
- alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
- falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
- generell Technikräume wie z.B. Heizräume
- weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume

