Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Die Anforderungen an Treppen und Handläufe sind insbesondere in den SIA-Normen 358 und 500 definiert.
Die Brandschutzvorschriften sehen keine Regelung für Handläufe vor. Einzig Treppen, die mehr als 2,40 m breit sind, müssen gemäss Brandschutzrichtline 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.5.1, durch einen Handlauf unterteilt werden. Dies ist jedoch in der Nutzung Wohnen nicht relevant.