Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Andere; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
In der Schweiz müssen Dekorationen, wie z. B. Vorhänge, in öffentlichen Räumen aus Material der Brandverhaltensgruppe RF2 bestehen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Bei der von Ihnen angegebenen Nutzung und Gebäudehöhe sind brennbare Dämmungen in Geschossdecken grundsätzlich möglich, jedoch nicht in brandabschnittsbildenden Bauteilen zum vertikalen Fluchtweg (Wände und Decken).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
Sie erwähnen nicht explizit, auf welche Bestimmungen Sie sich beziehen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Einstellräume; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton St. Gallen
Wir gehen davon aus, dass es sich um einen nicht öffentlich zugänglichen Einstellraum handelt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Luzern
Wir gehen davon aus, dass es sich um einen privaten Einstellraum handelt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Spital/Klinik; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Genf
Die EN 14470-1 ist eine Prüfnorm für feuerwiderstandsfähige Lagerschränke für brennbare Flüssigkeiten.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
In Einstellräumen (Grundfläche bis 600m 2 ) darf Material gelagert werden, es gibt jedoch Einschränkungen:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei 84 Parkplätzen gehen wir davon aus, dass die Grundfläche grösser ist als 600 m2. Damit gelten aus Sicht des Brandschutzes die Anforderungen an ein Parking.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Einstellräume Tiefgarage >600m2 nicht öffentlich; Kanton Zug
Aus Sicht des Brandschutzes ist die beschriebene Situation vertretbar.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen (Korridore und Treppenhäuser) muss eine Durchgangsbreite von 1,20 m gewährleistet sein.