Nutzung: Einstellräume Tiefgarage >600m2 nicht öffentlich; Kanton Zug
Aus Sicht des Brandschutzes ist die beschriebene Situation vertretbar.
In nicht öffentlichen Parkings ist die Lagerung von Sportgeräten erlaubt (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 Organisatorischer Brandschutz Ziffer 3.4.2 Abs. 2 und Anhang).
Ihr Hauseigentümer kann jedoch natürlich die Lagerung von Material in der Hausordnung auch ohne gesetzliche Grundlage verbieten. Mit dem Brandschutz ist das Verbot in diesem Fall aber nicht begründbar.