Wir wohnen in einem Haus mit 6 Einheiten und heizen mit einer Ölheizung von 77 kW. Der Öltank ist in einem separaten Raum untergebracht. Im Heizungsraum befindet neben der Heizung auch der Boiler für die gesamte Liegenschaft sowie die Hauptwasser-Verteilung und die Elektro-Zähler. Ein Eigentümer möchte nun im Heizungsraum einen Schrank aus Sperrholz, einen Home-Trainer und Gartenmöbel lagern. Ist das erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bis zu einer Leistung von 70 kW darf ein Heizraum auch anderen Zwecken, z. B.  als Lagerraum, dienen. Liegt die Leistung darüber, ist dies nicht erlaubt.

Wie sind die Brandschutzanforderungen für eine Autoeinstellhalle eines Einfamilienhauses definiertt? Ich möchte neben den drei Parkplätzen ein 9 Laufmeter langes Stauraumregal (mit geschlossenen Fronten) umsetzen und weiss nicht, ob dies zulässig ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Soweit der Einstellraum kleiner als 600 m2 ist, wovon wir gemäss Ihrer Beschreibung ausgehen, darf er auch zu anderen Zwecken und zur Lagerung von Material genutzt werden.

Im Treppenhaus unseres Mehrfamilienhauses hat ein Miteigentümer einen Putzschrank und ein Schuhregal hingestellt sowie einen elektrischen Schuhwärmer montiert. Ist das zulässig?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.

Welche Flüssiggas-Vorschriften gelten für ein in einer Tiefgarage parkiertes Wohnmobil?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Zu Fragen 1 und 2:
Das kurzzeitige Parkieren eines Wohnmobils in einem Parking/Tiefgarage wird üblicherweise akzeptiert. Sollte ein Wohnmobil mit Flüssiggasflaschen jedoch für längere Zeit dort stehen, müsste dies als eine Lagerung von Flüssiggas betrachtet werden. Mobile Gasflaschen sind dann aus dem Wohnmobil zu entfernen und vorschriftskonform im Freien zu lagern. Dabei ist es nicht relevant, ob der Gastransportbehälter angeschlossen war oder nicht. Dieser Aufwand ist, auch in Anbetracht des Personenschutzes der Einsatzkräfte bei einem Feuerwehreinsatz, verhältnismässig.

Zu Frage 3:
Ausgenommen von der Regelung gemäss der Frage 1 und 2 sind nur fix installierte Gastanks auf Fahrzeugen, welche, bei gültiger Prüfung des Systems, analog einem Benzintank erlaubt sind.

Diese Fragen werden in der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 3.2, Abs. 15 (Verbot der Lagerung von Transportbehältern von Flüssiggas in Untergeschossen) sowie 3.4.3 (Parkings dürfen zu keinen anderen Zwecken dienen) geregelt.

Abgesehen von den Brandschutzvorschriften gilt es aber auch immer, die Hausordnung des Parkings zu beachten: Dem Eigentümer steht es frei, das Parkieren von Wohnmobilen mit Flüssiggas zu verbieten.

Zu Frage 4
Bezüglich dieser Frage kann von unserer Seite keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine Verschärfung liegt jedoch im Bereich des Möglichen.