Standort des Gebäudes
Graubünden
Nutzung
Einstellräume und Parkings
Gebäudehöhe
Allgemein
- Darf in dem Gaskasten eine gefüllte und angeschlossene Gasflasche stehen (Hauptventil zugedreht)?
- Darf in dem Gaskasten eine nicht angeschlossene, aber gefüllte Reserve-Gasflasche stehen?
- Darf im Wohnmobil ein fest eingebauter und gefüllter Gastank (Hauptventil zugedreht) sein? Gilt das gleiche auch für fest eingebaute Gastankflaschen?
- Ist zu erwarten, dass diese Vorschriften in den nächsten Jahren verschärft werden?
Zu Fragen 1 und 2:
Das kurzzeitige Parkieren eines Wohnmobils in einem Parking/Tiefgarage wird üblicherweise akzeptiert. Sollte ein Wohnmobil mit Flüssiggasflaschen jedoch für längere Zeit dort stehen, müsste dies als eine Lagerung von Flüssiggas betrachtet werden. Mobile Gasflaschen sind dann aus dem Wohnmobil zu entfernen und vorschriftskonform im Freien zu lagern. Dabei ist es nicht relevant, ob der Gastransportbehälter angeschlossen war oder nicht. Dieser Aufwand ist, auch in Anbetracht des Personenschutzes der Einsatzkräfte bei einem Feuerwehreinsatz, verhältnismässig.
Zu Frage 3:
Ausgenommen von der Regelung gemäss der Frage 1 und 2 sind nur fix installierte Gastanks auf Fahrzeugen, welche, bei gültiger Prüfung des Systems, analog einem Benzintank erlaubt sind.
Diese Fragen werden in der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 3.2, Abs. 15 (Verbot der Lagerung von Transportbehältern von Flüssiggas in Untergeschossen) sowie 3.4.3 (Parkings dürfen zu keinen anderen Zwecken dienen) geregelt.
Abgesehen von den Brandschutzvorschriften gilt es aber auch immer, die Hausordnung des Parkings zu beachten: Dem Eigentümer steht es frei, das Parkieren von Wohnmobilen mit Flüssiggas zu verbieten.
Zu Frage 4
Bezüglich dieser Frage kann von unserer Seite keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine Verschärfung liegt jedoch im Bereich des Möglichen.
Ich kenne diese Vorschrift sehr wohl weiß aber als alter Camper auch, dass diese vollkommen praxisfremd ist. ich kenne keinen Womo-Besitzer mit eigener Garage, der nach einem Trip mit dem Gefährt die Gasflaschen aus dem Gaskasten wuchtet um sie dann irgendwo bis zur nächsten Ausfahrt zu verstauen. Ich kenne nicht wenige Womo-Besitzer die zur Miete wohnen oder auch eine Eigentumswohnung mit Garage haben aber keinen Garten als Lagerstätte für die Gasflasche(n). Sollen die bei Nachbarn mit Garten betteln gehen ob sie da regelmäßig ihre Gasflaschen deponieren dürfen?
Wie sie sehen ist das hier angesprochene Verbot vollkommen praxisfremd zumal ich auch keinen Gewerbetreibenden kenne der für Kunden Gasflaschen in Verwahrung nimmt, nicht einmal mein Womo-Händler.
Ich weiß, dass das Verbot im Falle eines Unglücksfalls versicherungstechnisch relevant sein kann (haftungstechnisch sowiso). Und dennoch ein Gesetz für die Katz.
Gasflaschen bergen ein hohes Brand- und Explosionsrisiko, welches sowohl für die Nutzer der Garage als auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr eine hohe Gefahr darstellt. Das Einstellen eines Campers mit Flüssiggasflaschen ist aus sicherheitstechnischer Sicht riskant. Flüssiggas ist schwerer als Luft und sammelt sich bei einer Leckage am Boden an. Bereits bei einer geringen Menge kann es bei einer Zündung, z.B. durch Fahrzeuge oder elektrische Einrichtungen, zu einer Explosion mit schwerwiegenden Schäden an Menschen und an der Bausubstanz kommen.
Die Gasflaschen müssen zudem nur entfernt werden, wenn das Wohnmobil nicht nur kurzeitig sondern für längere Zeit in der Garage abgestellt wird. Diese Massnahme ist angesichts des Risikos verhältnismässig. Es gilt zu beachten, dass viele Betreiber von Parkings in der Benutzungsordnung Campingfahrzeuge mit nicht entleerten oder den entfernten Gasflaschen explizit verbieten. Die entsprechenden Nutzungsbedingungen sind ebenfalls zu prüfen.