Welche Faktoren sind beim Auslösen eines Alarms einer Brandmeldeanlage massgebend? Sind die Zeit bis zur Alarmquittierung auf 3 Minuten und die Erkundungszeit auf 5 Minuten fixiert oder kann die Erkundungszeit durch organisatorische oder technische Massnahmen verlängert werden?
Die Vorgaben, also 3 Minuten für die Quittierung des Alarms und 5 Minuten Erkundungszeit, müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Je nach Art (Nutzung) und Grösse (Ausdehnung) des Betriebes sind jedoch in besonderen Fällen in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde objektbezogene Anpassungen möglich.
Unser Gebäude wird von einer Brandmeldeanlage vollüberwacht. Geheizt wird das Gebäude mit einer Wärmepumpe, im Bedarfsfall unterstützt eine Gasheizung. Muss die Gasheizung von der Brandmeldeanlage angesteuert werden?
Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem Raum mit Brandmelder zusätzlich eine Raumanzeigelampe gem. VKF 20-15 3.7.4 im Flur erforderlich? Der Raum besitzt Glaswände, die bis ca. 80 cm über Boden mit Sichtschutzfolie beklebt sind.
Müssen wir es der Gebäudeversicherung melden, wenn wir wegen Umbau oder technischen Arbeiten einzelne Melder unserer Brandmeldeanlage oder Handtaster ausschalten?
Nutzung: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Aargau
Gemäss Brandschutzrichtlinie 20-15 «Bandmeldeanlagen», Ziffer 3.10, Absatz 4, müssen voraussehbare Betriebsunterbrüche der Brandschutzbehörde gemeldet werden, wenn Sie länger als 24 Stunden dauern.
Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Brandschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Allenfalls können Sie eine objektspezifische Lösung finden.
Stimmt es, dass eine automatische Alarmierung der Feuerwehr erfolgt, sobald zwei Brandmelder gleichzeitig Alarm auslösen? Falls ja, gilt diese Regelung schweizweit?
Nutzung: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Gemäss den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften und den SES-Richtlinien für Brandmeldeanlagen besteht keine solche Forderung.
Muss ein Brandmelder ein integriertes Alarmsystem haben, das einen eventuellen Defekt des Brandmelders auch an die Leitstelle übermittelt?
Die Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziffer 3.4.1 besagt, dass Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstrecke optisch und akustisch signalisiert werden müssen und selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden müssen. Mit einer auf die Verhältnisse angepasste Sicherheitsorganisation muss gewährleistet werden, dass gefährdete Personen alarmiert werden.
Bei einem Einzelrauchmelder ist es möglich, dass dieser lediglich für die Ansteuerung eines Elementes zuständig ist und nicht in einem Systemverbund steht. In diesem Fall sollte der Melder über eine Störungsanzeige verfügen.
Handelt es sich um eine freiwillige Anlage, die nicht auf die regionale Einsatzzentrale aufgeschaltet ist, kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anlage die Anforderungen erfüllt, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Hersteller und/oder mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde in Verbindung zu setzen.