Die Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziffer 3.4.1 besagt, dass Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstrecke optisch und akustisch signalisiert werden müssen und selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden müssen. Mit einer auf die Verhältnisse angepasste Sicherheitsorganisation muss gewährleistet werden, dass gefährdete Personen alarmiert werden.
Bei einem Einzelrauchmelder ist es möglich, dass dieser lediglich für die Ansteuerung eines Elementes zuständig ist und nicht in einem Systemverbund steht. In diesem Fall sollte der Melder über eine Störungsanzeige verfügen.
Handelt es sich um eine freiwillige Anlage, die nicht auf die regionale Einsatzzentrale aufgeschaltet ist, kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anlage die Anforderungen erfüllt, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Hersteller und/oder mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde in Verbindung zu setzen.