Wir bauen das Bauernhaus meiner Eltern um. Wohn- und Stallteil werden zu Wohnungen umgebaut und mir überschrieben und die Hocheinfahrt wird ausgebaut und wird meinen Eltern. Gibt es bestimmte Anforderungen bei Stockwerkeigentum bezüglich Brandabschnitt oder Brandmauer?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Bern
Gemäss Ihrem Beschrieb wird das Gebäude vollständig in Wohnungen umgenutzt. So kommen die Brandschutzanforderungen an ein Mehrfamilienhaus zum Tragen. Eine Brandmauer ist somit nicht (mehr) notwendig. Jede Wohneinheit muss jedoch als separaten Brandabschnitt ausgebildet werden.
Wir planen einen Umbau einer Alphütte, die einen Tierstall und einen Wohnbereich umfasst. Können beide Teile in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden, wenn das Gebäude alle Anforderungen an ein Gebäude geringer Abmessungen erfüllt?
Objekt: Alphütte, Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Wallis
Ja, das ist möglich. Die Brandabschnittsbildung zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil (siehe Brandschutzrichtline 15-15, 3.7.7, Ziff. 3) ist nur bei Bauten gefordert, die nicht mehr der Definition der Gebäude geringer Abmessungen entsprechen.
Wie muss die Brandmauer zwischen Futterlager und Wohnungen beim Umbau eines alten Bauernhauses gestaltet werden?
Die Situation: Wir bauen ein altes Bauernhaus mit einem Gebäudevolumen von etwas mehr als 3’000m3 um. Ein Gebäudeteil wird als Futterlager genutzt, im anderen entstehen Wohnungen. Zwischen diesen beiden Nutzungen wird eine vertikale Brandmauer REI90 von der Bodenplatte bis unter die Ziegel erforderlich sein. Die Mauer wird aus Beton erstellt und gegen den Ökonomieteil thermisch gedämmt.
Brandmauern und ihr Feuerwiderstand
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.