Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Wir nehmen an, dass die Anforderung für das Treppenhaus im Fachbericht Brandschutz anlässlich des Baubewilligungsverfahrens bereits festgelegt wurde. In jedem Fall ist im Minimum ein Feuerwiderstand REI 30 – RF1 für den vertikalen Fluchtweg (das Treppenhaus) erforderlich. Eine Verglasung zu Nutzräumen muss darum mindestens einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Objektbezogene Verhältnismässigkeit kann bei neuen Einbauten in der Regel nicht einbezogen werden.
Setzen sie sich zur Klärung der Brandschutzanforderungen mit dem Feueraufseher ihrer Gemeinde in Verbindung. Wir nehmen an, dass Sie bereits einen Fachbericht vom zuständigen Feueraufseher vorliegen haben.