Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Ein Spalt zwischen Türe und Türschwelle von höchstens 10 mm am Boden ist bei einer einfachen Brandschutztüre EI 30 erlaubt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Seit 1. Januar 2017 anerkennt die VKF bei Lüftungsleitungen nur noch Brandschutzsystembekleidungen mit einer umfassenden Prüfung nach SN EN 1366-1 für die geforderte Feuerwiderstandsdauer. Zudem muss ein Klassifizierungsbericht nach SN EN 13501-2 vorliegen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte (auch: Lüftungsabschnitte) dürfen bis zu den maximalen Flächen (1200 m2 bei Bürogebäuden, 600 m2 bei Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben) mehrere Geschosse umfassen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wenn keine Brandschutztüre erforderlich ist, gibt es aus brandschutztechnischer Sicht keine Einschränkungen für den Einsatz von Lüftungsanlagen. Das heisst, Sie dürfen ein Lüftungsgitter in die Türe einbauen.