In der Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen, 4.2.3 Gewerbliche Küchen, Absatz 5, sind je nach abzuführender Abluftmenge unterschiedliche Massnahmen definiert. Ist mit der «abzuführenden gesamte Abluftmenge» die Abluftmenge des Aggregats der gewerblichen Küche gemeint oder die Abluft aller Aggregate in einer Lüftungszentrale, auch wenn diese unabhängige Kreisläufe ohne Verbindung zu der Lüftungsanlage der gewerblichen Küche darstellen?

Lüftungen für die Abluft von gewerblichen Küchen müssen grundsätzlich in einem separaten Brandabschnitt – Küchenlüftungszentralen mit Feuerwiderstand EI60 – platziert und durch separate Lüftungsleitungen erschlossen werden.

Als Fachfirma für Lüftungsreinigung orientieren wir uns oft an der VKF-Brandschutzrichtlinie «Lufttechnische Anlagen» Kap. 3.9 Reinigung: «Lufttechnische Anlagen sind so zu reinigen und in Stand zu halten, dass die Betriebsbereitschaft stets gewährleistet ist und keine Brandgefahr entsteht.» Ab welcher Intensität einer Fett- / Staubbelastung besteht eine Brandgefahr? Wie gross müssen gereinigte Abschnitte sein, um Feuer an der Ausbreitung zu hindern, wenn nicht der ganze Kanal gereinigt werden kann?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage, ab welcher Fett- und Staubbelastung eine Brandgefahr besteht, ist nicht relevant.

In einem Beherbergungsbetrieb sind die brandabschnittsbildenden Wände und horizontale Fluchtwege in EI 60 auszuführen. Müssen die Türen in EI 60 oder EI 30 ausgeführt werden? Im Fall, dass die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen nicht getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen hat, können in einem Beherbergungsbetrieb auch in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)

Ein Lüftungsaggregat, welches mehrere Lüftungsabschnitten versorgt, muss in einem separaten Raum mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufgestellt werden. Dürfen mehrere Lüftungsgeräte, welche jeweils einen Lüftungsabschnitt (keine gewerbliche Küche) versorgen alle zusammen in einem beliebigen Raum aufgestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Der Grundsatz lautet, dass Technikräume als separate Brandabschnitte auszubilden sind.

Wird bei einer Lüftungsanlage eines Wohnungsbau, zwischen Lüftungszentrale und Steigzone der Wohnungen Brandschutzklappen benötigt, wenn die Wohnungen als Lüftungsabschnitt zusammengefasst werden? Die Steigrohre sind aus Material RF1, der Steigschacht selbst ist nicht feuerfest.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Solange sich die durch die Steigzone verbundenen Wohnungen im selben Lüftungsabschnitt befinden, braucht es beim Ein- und Austritt keine Brandschutzklappen.

Wir haben in einem Schacht Lüftungsleitungen. Bei Schachtein- und austritt ist ja die Abschottung nach Herstellerangaben erforderlich – z.B. mit Kragen und Winkel. Wie ist es bei den Geschossdecken im Schacht – ist da ein Weichschott zulässig oder muss hier auch eine Brandschutzdurchführung erfolgen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Andere Nutzung: Pflegeheim; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Aargau

Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.

Ich habe einen Heubelüftungskanal, der sich im Ökonomiegebäude befindet. Muss ich diesen mit einem Material EI30 auskleiden? Der Stall besteht aus Backsteinmauerwerk, der Kanal steht auf einer Balkenlage und einem Holzboden. Der Kanal und der Heuraum bestehen aus Holz. Maschinen befinden sich im Raum keine.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, bis 11 m, Kanton Bern

Heubelüftungen werden in den aktuellen Brandschutzvorschriften nicht speziell geregelt. Sie sind sinngemäss wie Lüftungsanlagen zu behandeln (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziff. 3.7 Anforderungen Lüftungsleitungen).