Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Stand-alone-Rauchmeldern ertönt in der Regel ein Piepston, wenn die Batterie schwächer wird. Sobald Sie diesen hören, müssen Sie die Batterie oder den Rauchmelder ersetzen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus mit Geschäftsräumen und Bar, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Einfache Stand-alone-Rauchmelder werden Ihre Anforderungen kaum erfüllen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Beherbergungsbetrieben, in denen die Bewohner auf fremde Hilfe angewiesen sind (Beherbergungsbetriebe der Kategorie [a]) ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Vollüberwachung bedeutet: Das gesamte Gebäude oder die ganze Anlage wird mit einer Brandmeldeanlage überwacht. Das heisst, alle Räume sind mit automatischen Brandmeldern ausgerüstet.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzbehörde kann in bestimmten Fällen eine Brandmeldeanlage fordern. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Nutzung und Personenbelegung des Gebäudes.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Grundsatz gilt: Eigentümer- und Nutzer von Liegenschaften sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) leistet finanzielle Beiträge an freiwillige Brandmelde- und Sprinkleranlagen. Der Umfang der Installation (sei es eine Neu- oder Erweiterungsinstallation oder auch eine Modernisierung) ist dabei nicht massgebend.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Umbauten, Anpassungen oder Umnutzungen von Gebäuden sind immer die jeweils gültigen Brandschutzbestimmungen anzuwenden – wie bei einem Neubau.