Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Basel-Stadt
Aus brandschutztechnischer Sicht gibt es keinen definierten Abstand. Jedoch muss mit dem Brandschutzkonzept festgelegt werden, ob die Lift- oder die Wohnungstür die Funktion des Brandschutzabschlusses hat. Mit der Funktion ergibt sich auch der Standort des Abschlusses in der entsprechenden brandabschnittsbildenden Wand. Weiter muss beachtet werden, dass unabhängig von der Erschliessung mit dem Lift ein Fluchtweg aus der Wohnung (sowie einer allfälligen Schleusensituation) gewährleistet werden muss.
Ihre Frage zielt womöglich eher auf liftseitige Sicherheitsmassnahmen (damit z. B. keine Personen im Zwischenraum stecken bleiben). Bitte wenden Sie sich hierzu an den Aufzugserrichter oder an die einschlägigen Aufzugsnormen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Basel-Stadt
Die meisten Türen, die von den Lieferanten angeboten oder verbaut werden, weisen E90 bis E120 auf, aber es gibt auch Schachttüren E30.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
In einem Aufzugsschacht ist mindestens eine Innenbekleidung der Brandverhaltensgruppe RF 1 (nicht brennbar) erforderlich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Wir gehen davon aus, dass Ihr Haus aus einem einzigen Brandabschnitt besteht, wie es bei Einfamilienhäusern üblich ist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Altersheim, 11 m bis 30 m hoch
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Regel wird der Lift dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtwegs zugeordnet. So gibt es keine Anforderung an den Feuerwiderstand zwischen Liftschacht (inkl. Liftschachttüre) und Treppenhaus. Die Schachtwand zur Nutzungseinheit hat die gleiche Feuerwiderstandsanforderung wie der vertikale Fluchtweg (REI 30 – RF1).