Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Wir gehen davon aus, dass Ihr Haus aus einem einzigen Brandabschnitt besteht, wie es bei Einfamilienhäusern üblich ist. In diesem Fall gibt es nur Anforderungen an die Materialisierung des Schachts (vgl. Brandschutzrichtline 23-15 «Beförderungsanlagen», Art. 3.1. Absatz 2).