Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
In einem Aufzugsschacht ist mindestens eine Innenbekleidung der Brandverhaltensgruppe RF 1 (nicht brennbar) erforderlich. Werden mit der Aufzugsanlage keine unterschiedlichen Brandabschnitte miteinander verbunden, gibt es keine zusätzlichen Anforderungen.