Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Bei einem Altersheim mit 3 Wohngeschossen in Massivbauweise aus den 1970-er Jahren wird ein Neubau geplant, der im Erd- und Untergeschoss mit zwei Bestandsbauten verbunden ist. Die Bestandesbauten sollen mit einer «Pinselsanierung» erneuert werden. Sind bestehende Bauteile wie Zimmertüren (F30), die bei der Erstellung eingebaut wurden und im Betrieb akzeptiert sind, bei einer Pinselsanierung ebenfalls zu modifizieren resp. zu ersetzen? Oder kann von einer Bestandsgarantie ausgegangen werden, da weder Nutzung noch Raumteilung angepasst werden?
Objekt: Altersheim
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Insbesondere in grossen und komplexen Gebäuden mit intensivem Personenverkehr oder grosser Personenansammlung ist es unerlässlich, dass Feuerwehr und Rettungsdienste im Ernstfall rasch helfen können. Dazu müssen die Feuerwehren frühzeitig in das Baubewilligungsverfahren miteinbezogen werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Mit dem neuen Bauproduktegesetz, dessen Übergangsfrist Mitte 2015 auslief, könnten brennbare Wärmedämmstoffe, z. B. Polystyrol, nach den BSV 2015 kaum mehr angewendet werden. Dies machte die Teilrevision 2017 der Brandschutzvorschriften BSV 2015 nötig.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wenn keine Brandschutztüre erforderlich ist, gibt es aus brandschutztechnischer Sicht keine Einschränkungen für den Einsatz von Lüftungsanlagen. Das heisst, Sie dürfen ein Lüftungsgitter in die Türe einbauen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Innerhalb eines Brandabschnitts bestehen in Wohnhäusern für Lagermengen bis zu 1 t auf einer Fläche von bis zu 10 m2 keine spezifischen Anforderungen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.1).