Nutzung: Wohnen, Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Gemäss den Brandschutzvorschriften 2015 muss jedes Baugesuch von einem QS-Verantwortlichen begleitet werden. Je nach Komplexität des Bauvorhabens muss die Qualifikation des Verantwortlichen belegt werden. Ihr Bauvorhaben ist wenig komplex und wird der Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) zugeordnet. Bei QSS 1 ist kein Nachweis der Qualifikation erforderlich. Somit kann z. B. der Architekt oder der Bauleiter die Funktion des QS-Verantwortlichen übernehmen.