Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Die Brandschutzvorschriften schreiben vor, dass
- warme Asche und Rauchzeugabfälle in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt werden müssen,
- dass das Rauchen in Räumen untersagt ist, in denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und
- dass Rauchverbote optisch sichtbar gemacht werden müssen (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer 3.2 und 3.3)
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften beinhalten nur Anforderungen für Cheminées innerhalb von Gebäuden, nicht für solche im Freien.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, max. 2. Stockwerke, Kanton: Bern
Da Ihr Pflegeheim weniger als 20 Personen betreut, gilt es aus Brandschutzsicht als Wohnhaus. Für diese Nutzungskategorie gibt es keine explizite Vorschriften zum Brandverhalten der Vorhänge.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Schwyz
In der Regel haftet in solchen Fällen die ganze Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Regel ist dies nicht notwendig.