Objekt: Büro, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Für die Detailausführung müssen die Regeln der Technik, wie etwa SIA-Baunormen, sowie die Herstellerangaben (z. B. bei Systembauteilen) beachtet werden.
Die generelle Anforderung an den Brandschutz ist in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte» unter Ziffer 3.3.3 Abs. 1 festgehalten: Brandabschnittsbildende Bauteile müssen untereinander feuerwiderstandsfähig verbunden werden. Mögliche Lösungen mit allgemein anerkannten Baustoffen finden Sie im Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte», Seite 25.