Objekt: Schule; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Diese Frage muss abschliessend anhand der Brandschutzpläne und den objektspezifischen Gegebenheiten beurteilt werden. Eine Aussentreppe gilt grundsätzlich auch als vertikaler Fluchtweg. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 Ziff. 2.4.2 bezieht sich die Anzahl der erforderlichen vertikalen Fluchtwege auf die damit erschlossenen Geschossflächen. Dies ist im Grundsatz unabhängig von definierten Gebäudeeinheiten zu verstehen. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass es nur denkbar wäre, wenn die gesamten Geschossflächen der mit der Aussentreppe erschlossenen Gebäude eine Fläche von 900m2 nicht überschreiten würde.