In unserem Parking werden die Fahrzeuge mit einer Palettenverschiebungsanlage parkiert. Wie müssen die Fluchtweglängen berechnet werden? Müssen Hindernisse umgangen werden oder ist die direkte Distanz massgebend? Welche Fluchtweglängen gelten (35 m nach VKF) oder die 70 m wie bei Regallagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Öffentliches Parkhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Ihre Frage können wir nicht abschliessend beantworten.

Grundsätzlich gilt:

  • Aufgrund der Brandschutzvorschriften dürfen die Fluchtwege maximal 35m lang sein. Die Länge muss so berechnet werden, dass fixe, unverrückbare bzw. raumtrennende Einbauten umgangen werden.
  • Die 70m-Regel ist eine Bestimmung aus dem Arbeitsrecht. Sie kommt in der Regel nur bei Löschanlagen- und Interventionskonzepten, z.B. bei Hochregallagern, ins Spiel. In unterirdischen Bauten ist ein solches Konzept kaum anwendbar.

Um die Fluchtwege richtig auszulegen, ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept notwendig. Dabei müssen die verschiedenen Zuständigkeiten (Brandschutzbehörde, Arbeitsinspektorat, usw.) berücksichtigt werden. Bitte klären Sie die Situation mit den zuständigen Behörden in Ihrem Kanton.

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