Gemäss den schweizerischen Brandschutzvorschriften muss die Hauseingangstüre von Mehrfamilienhäusern über einen Notausgangsverschluss (nach SN EN 179) verfügen. Kantonale Vorschriften können weitere Varianten erlauben, im Kanton Bern wird beispielsweise bei bestehenden Türen auch ein Zylinderdrehknopf akzeptiert.
Der Grundsatz ist jedoch, dass der Fluchtweg in Fluchtrichtung jederzeit ohne Schlüssel begehbar sein muss. Bei weiteren elektronischen Umsystemen (z. B. elektrische Türöffner) gilt es sicherzustellen, dass die Notausgangsfunktion der Türe bei Ausfall der Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Türen in Fluchtwegen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Flucht- und Rettungswege».
Meine Vermieterin (welche im sekben Haus wohnt, 4 Stockwerke, je Stockwerk eine Mietwohnung jeweils 3 einwohner max.)
verschliesst die eingangstüre von innen jede Nacht. Man muss den Schlüssel sieben mal drehen, und manchmal verschliesst sie auch die Türe in den Hinterhof, welcher relativ klein und umbaut ist.
Gibt es ein Gesetz welches ich ihr unter die Nase halten könnte? Sie besteht auf das Abschliessen «wegen Dieben» obwohl die Türe immer von aussem verschlossen ist, auch wenn sie von innen aufgeht.
Würde ungerne lebendig verbrennen in diesem Eingang, falls ein Brandfall in der Nacht wäre, wie komme ich dann raus???
In der Brandschutzrichtline 16-15 «Flucht- und Rettungswege» ist in Ziffer 2.5.5, Absatz 2, festgehalten: «Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen». Die Eingangstüre darf also nicht von innen geschlossen werden – ausser es wäre ein zweiter Ausgang vorhanden, der als Fluchtweg dient.
Mögliche Schliess-Systeme und Notausgangsverschlüsse sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15 im Anhang zu Ziffer 2.5.5 beschrieben.