Nutzung: Andere Nutzung: Weidhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
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Grundsätzlich sind die Anforderungen des Herstellers des Holzkochherds zu beachten und die Vorgaben in der Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen einzuhalten. Wichtig sind insbesondere die Abstände zu brennbaren Bauteilen (Wände hinter Feuerungsaggregaten, Unterlagsplatten und Vorbeläge) sowie die Zufuhr von Verbrennungsluft ab Kapitel 3.4 und die Anforderungen an Abgasanlagen ab Kapitel 5.
Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an den Feueraufseher Ihrer Gemeinde.